Am 19. November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Sie als unser Wärmekundin/e*erhalten deshalb eine im Gesetz sogenannte „finanzielle Kompensation“.
Diese beläuft sich auf 120 % der von Ihnen für September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
Das Gesetz schreibt vor, dass die finanzielle Kompensation bis zum 31.12.2022 an die anspruchsberechtigten Wärmekundin/e zu leisten ist. Es räumt uns ein Wahlrecht ein, ob wir auf Ihren Dezemberabschlag verzichten oder ob es bei der Bezahlung des Abschlags für Dezember durch
Sie bleibt und wir im Laufe des Dezembers den Kompensationsbetrag an Sie zahlen.
Wir haben uns dafür entschieden, auf den Einzug bzw. Ihre Abschlagszahlung für Dezember zu verzichten.
Bitte beachten Sie, dass wir in der Jahresabrechnung den von der Bundesregierung erhaltenen Kompensationsbetrag wie eine Zahlung von Ihnen behandeln und diesen dann auf der Jahresrechnung separat ausweisen.
Wenn Ihr Dezemberabschlag höher gewesen wäre als die Kompensation, dann wird trotzdem nur die von der Bundesregierung erhaltene Kompensation verrechnet. Wenn Ihr Dezemberabschlag niedriger ist als die Kompensation, dann verrechnen wir den Ihnen zustehenden Mehrbetrag mit der Jahresabrechnung für 2022.
Sie haben den Abschlag bereits überwiesen? Teilen Sie uns bitte Ihre Kontodaten mit. Wir werden dann den Dezemberabschlag zurück überweisen. Bei Kunden, von denen uns keine Bankverbindung vorliegt, kann ohne Ihre IBAN keine Rückerstattung durch uns erfolgen. In diesem
Fall erfolgt eine Verrechnung des von Ihnen überwiesenen Abschlags mit Ihrer Jahresabrechnung 2022.
Sie haben uns ein SEPA-Mandat erteilt? In diesem Fall müssen Sie nichts unternehmen. Wir buchen den Dezemberabschlag nicht von Ihrem Konto ab.

Hinweise zur Berechnung des Kompensationsbetrages:
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermitteln wir auf der Grundlage des Abschlagbetrages für September einen durchschnittlichen Abschlag für 12 Monate. Der so ermittelte Betrag wird dann zusätzlich mit einem Aufschlag um 20 % erhöht.

Für unsere Kundin/en mit elf Abschlagszahlungen pro Jahr ermittelt sich der Entlastungsbetrag dementsprechend folgendermaßen:
Abschlagsbetrag September 2022 x 11 / 12 x 120 %
Die Berechnung der von uns ermittelten Beträge wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
Die Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt und die wir Ihnen in diesem Schreiben erläutern, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Wir werden einen Antrag auf Erstattung genau des Betrages, um den Sie entlastet werden, bei der zuständigen Stelle einreichen. Dieser Antrag wird von einem Beauftragten, der vom Bundeswirtschaftsministerium benannt wurde, geprüft.
Weil das Gesetz Auslegungsspielräume lässt, ist es nicht vollständig sicher, dass der Betrag, den wir Ihnen erstatten, von dem Beauftragten auch bestätigt wird. Wir behalten uns deshalb ausdrücklich vor, von Ihnen einen Teil des Kompensationsbetrages zurückzufordern, wenn sich im Rahmen der späteren Prüfung ergibt, dass wir Ihnen zu viel Kompensation geleistet haben sollten. Sollte die Prüfung ergeben, dass wir Ihnen einen zu geringen Kompensationsbetrag ausgezahlt haben, werden wir die Differenz an Sie auszahlen.
Wir informieren Sie weiterhin darüber, dass wir gemäß § 9 Absatz 5 EWSG dazu verpflichtet sind, folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: Die Höhe der Kompensation, Ihren Namen, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Abschlagszahlung im September 2022, Liefermenge für 2021 oder den letzten Abrechnungszeitraum.

Information zur Umsetzung des EWSG hier als pdf herunterladen

* Hinweis: Dies gilt nur für Kundin/en, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 EWSG erfüllen. Als privater
Endkunde fallen Sie in der Regel unter den berechtigten Personenkreis.