Was ist ein Wasserschutzgebiet?

Nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland können Wasserschutzgebiete zur Sicherung des Grundwassers und damit auch zur Sicherung des daraus gewonnenen Trinkwassers ausgewiesen werden.

Grundwasser ist Wasser, das sich im Untergrund in Gesteinsklüften oder in lockeren Gesteinen (wie z.B. Kies)
über lange Zeiträume durch das Versickern von Niederschlagswasser sammelt. Es kann zum Beispiel in Flusstälern oder Feuchtgebieten sehr dicht an der Bodenoberfläche anstehen, es kann aber auch erst in großer Tiefe
zu finden sein.

Zone I

Jedes Wasserschutzgebiet besitzt eine Einteilung in drei Zonen. Die Zone I ist das nicht öffentlich zugängliche Gelände direkt um den Trinkwasserbrunnen und wird landbaulich nicht genutzt.

Zone II

Daran schließt sich die Zone II an, deren äußere Begrenzung die 50-Tage-Kennlinie ist, von der aus das Grundwasser ca. 50 Tage bis zum Eintreffen in den Trinkwasserbrunnen benötigt. Dabei ist die Größe der Zone II abhängig von der Fließgeschwindigkeit des Grundwassers.

Zone III

Die Zone III ist die äußere Zone des Wasserschutzgebietes, die bis zur Einzugsgebietsgrenze des Förderbrunnens verläuft.

Wasserschutzgebietsverordnung

Die Wasserbehörde setzt für das Trinkwasserschutzgebiet eine Wasserschutzgebietsverordnung fest, in der Regelungen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden. Diese Verordnung enthält Ge- und Verbote für die Wasserschutzgebietsfläche. Diese betreffen zum Beispiel Baumaßnahmen, die Lagerung und den Transport wassergefährdender Stoffe und auch die Landwirtschaft.
Hier gibt es eine Besonderheit: Die Wasserschutzgebietsverordnung lässt alternativ zu den Ge- und Verboten eine Kooperationsvereinbarung zur Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung zu.